Art. 44 · Geschosse
BZO Baureglement Wohlen bei Bern · S. 31 · Original-PDF
1Als Vollgeschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse.
2Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden bis oberkant Erdgeschossboden den fertigen Boden um mehr als 1.20 m überragt. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageeinfahrten, welche nicht mehr als 8.00 m pro Fassadenbreite betragen, werden nicht angerechnet.
3Der Dachausbau zählt als Geschoss, wenn die Kniewand, gemessen ab fertigem Boden Dachausbau bis zur Schnittlinie der Fassadenfl ucht mit der Oberkante des Dachsparrens mehr als 1.20 m misst.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.