Art. 83
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 61 · Original-PDF
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Baukommission für die Baupolizei zuständig.
2Sie trifft alle Massnahmen, die zur Durchführung der Baugesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind.
3Ihr obliegen insbesondere:
a)das Fällen von Bauentscheiden und das Erteilen von Ausnahmebewilligungen unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit kantonaler Behörden;
b)die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen;
c)die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Verletzung von Schutzvorschriften im Sinne von Art. 70 ff, bei widerrechtlicher Bauausführung, bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften oder von Bedingungen und Auflagen;
d)die Androhung und Durchsetzung der Ersatzvornahme im Fall der Nichtbefolgung ergangener Anordnungen;
e)die Wahrnehmung der mit der Wasserbaupflicht verbundenen Aufgaben;
f)sie setzt den Gestaltungsausschuss ein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.