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Art. 70

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 52 · Original-PDF

1Die im Schutzplan bezeichneten Flächen und Objekte sind geschützt im Sinne von Art. 9, 10, 11 und 86 des Baugesetzes. Sie dürfen weder nachteilig verändert noch durch Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden.

2Im Bereich Bauten bezweckt der Schutzplan die Erhaltung von wichtigen Einzelbauten und Baugruppen, die das Ortsbild wesentlich prägen.

3Aufgehoben G09 Art. 70.1 G09 Die im Zonenplan bezeichneten Lebensräume und Objekte sind geschützt und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. Es gelten die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Schutzziele und besonderen Vorschriften. H41 Art. 70.2 G09 Die im Zonenplan bezeichneten geschützten Eiszeitreservate und Findlinge sind kantonal geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Art. 70.3 G09

1Einzelbäume, Baumgruppen und -reihen, Alleen, Hochstammobstgärten und Parkanlagen prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes, dienen dem ökologischen Ausgleich und sind zu erhalten und zu pflegen.

2Beseitigen eines Baumes oder das Entfernen wesentlicher Teile davon ist bewilligungspflichtig.

3Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen. Art. 70.4 G09

1Hecken und Feldgehölze sind als bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere und als wichtige Vernetzungselemente in der Landschaft und Siedlung zu erhalten und qualitativ zu verbessern.

G09 Fassung vom 8. März 2015 H41 Hinweis: Eine Auflistung der Lebensräume und Objekte befindet sich im Anhang VI dieses Reglements. 52

2Hecken sind periodisch selektiv auszuholzen oder abschnittsweise (max. 1/3) zurückzuschneiden. Dornensträucher, beerentragende Gehölze sowie markante Bäume sind zu erhalten und zu fördern.

4.5a Wald-Baulinien

4.6 Gewässerraum und dicht überbaute Gebiete Art. 70.4a G13

1Der Waldabstand gewährleistet die folgenden Funktionen:

a) Sicherheit;

b) Wohnhygiene;

c) Erhaltung des Waldes.

2Die Wald-Baulinien regeln den Abstand zum Wald und sind im Baulinienplan mit Gewässerräumen Nord und Süd festgelegt. G14 Art. 70.5 G14

1Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) gewährleistet die folgenden Funktionen:

a)die natürliche Funktion der Gewässer;

b)Schutz vor Hochwasser;

c)Gewässernutzung.

2Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist im «Baulinienplan mit Gewässerräumen Nord und Süd» als flächige Überlagerung festgelegt (Korridor). Im Übrigen gilt Art. 39 Wasserbauverordnung (WBV). H42

3Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern und in den im «Baulinienplan mit Gewässerräumen Nord und Süd» bezeichneten Freihaltegebieten.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 G14 Fassung vom 27. September 2020 H42 Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist (Märchligebach), sind Gesuche für Bauten und Anlagen innerhalb von 15 m ab Mittelwasserlinie bzw. bei eingedolten Gewässern innerhalb von 15 m ab Mittelachse dem Tiefbauamt vorzulegen. Das Tiefbauamt entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art.

48WBG nötig ist. 53

5Die im «Baulinienplan mit Gewässerräumen Nord und Süd» gekennzeichneten Gebiete gelten als «dicht überbaut» im Sinne von Art. 41a Abs. 4 bzw. Art. 41b Abs. 3 GSchV. H43

4.6a Freihaltegebiete

4.7 Feuchtstandorte Art. 70.5a G14

1Im Freihaltegebiet gelten folgende Bestimmungen H44:

a)Die Erstellung von Hochbauten und Infrastrukturanlagen ist untersagt;

b)Davon ausgenommen sind sämtliche Anlagen, welche im Rahmen eines Wasserbauplans nach Art. 21 ff. Wasserbaugesetz (WBG) bewilligt werden;

c)Für bestehende Gebäude und Anlagen gilt die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Baugesetz (BauG);

d)Als bauliche Massnahmen sind weiter zugelassen:

–Die Einrichtung von Freiflächen und Rastplätzen gemäss See und Flussufergesetz (SFG);

–Unbefestigte Uferwege, oder Uferwege nach SFG;

–Land- und forstwirtschaftliche Erschliessungswege;

–Einrichtungen zur Bodenent- und bewässerung. Art. 70.6 G09

1Die im Zonenplan bezeichneten Feuchtstandorte sind als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzen und Tierarten zu erhalten und aufzuwerten.

2Das Beweiden sowie das Ausbringen von Gülle, Mist, Kompost, Mineraldünger, Pflanzenschutzmittel und Bioziden ist nicht erlaubt.

3Innerhalb eines Streifens von 6 m Breite, gemessen ab Oberkante Böschung, bzw. 3 m Breite gemessen ab Rand der Ufervegetation, ist das Ausbringen von Gülle, Mist, Kompost, Mineraldünger, Pflanzenschutzmittel und Bioziden nicht erlaubt.

H43 Für Gemeinden, welche im Sinne des Bundesrechts Teile des Gewässerraums in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen als „dicht überbaute Gebiete“ festlegen (Art. 5b Abs. 3 WBG), entfällt im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens die Beurteilung „dicht überbaut“ durch das AGR (Amtsbericht). Art. 39 WBV ist zu berücksichtigen, auch wenn teilweise auf die Ausscheidung von Gewässerräumen verzichtet wird. G14 Fassung vom 27. September 2020 H44 Die Ausscheidung des Freihaltegebietes dient längerfristigen der Raumsicherung für die Umsetzung von Hochwasserschutz- und/ oder Gewässerrevitalisierungsmassnahmen. Wo ein Freihaltegebiet ausgeschieden ist, sind Gesuche für Bauten und Anlagen dem Tiefbauamt vorzulegen. Das Tiefbauamt entscheidet, ob eine Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG nötig ist. G09 Fassung vom 8. März 2015 54 Art. 70.7 G09

4.8 Trockenstandorte

4.9 Naturschutzgebiete

4.10 Amphibienlaichgebiete Mettlenweiher und Wehrliau

1Die im Zonenplan bezeichneten Trockenstandorte/Magerwiesen und trockenen Böschungen mit Wiesenvegetation sind als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzen und Tierarten zu erhalten und aufzuwerten.

2Untersagt sind:

–das Ausbringen von Gülle, Mist, Kompost, Mineraldünger, Pflanzenschutzmittel und Bioziden

–das Einsäen intensiver Grasmischungen.

3Die Beweidung der Trockenstandorte ist bewilligungspflichtig. Art. 70.8 G09

1Das kantonale Naturschutzgebiet Aarelandschaft Bern-Thun sowie die kantonal geschützten botanischen Objekte und die Amphibienlaichgebiete «Mettlenweiher und Wehrliau» von nationaler Bedeutung sind im Zonenplan bezeichnet.

2Für das Naturschutzgebiet Aarelandschaft Bern-Thun gelten die Bestimmungen des Regierungsratsbeschlusses vom 30. März 1977, welche im Anhang IV wiedergegeben sind. Art. 70.9 G09

1Die beiden Amphibienlaichgebiete Mettlenweiher und Wehrliau werden als kommunale Naturschutzgebiete ausgeschieden. Die Naturschutzgebiete bezwecken die optimale Erhaltung der Amphibienlaichgewässer und dessen Population, die Vernetzung der Gewässer mit dem Waldareal und die Aufwertung der Landlebensräume.

2Sämtliche Veränderungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind untersagt, insbesondere:

–das Baden

–das Anzünden von Feuern

–Eingriffe in den Wasserhaushalt und

–das Errichten von Bauten, Werken und Anlagen Vorbehalten bleiben Massnahmen und pflegerische Eingriffe, die dem Schutzziel entsprechen, sowie die landwirtschaftliche Nutzung der Landwirtschaftsflächen gemäss Vereinbarung oder Bewirtschaftungsverträgen. Die Gemeinde Muri bei Bern und die Abteilung Naturförderung des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, erarbeiten gemeinsam eine Pflegeplanung.

G09 Fassung vom 8. März 2015 55 Art. 70.10 G09

4.11 Ersatzmassnahmen

4.12 Förderungsmassnamen

4.13 Besonderer Schutz von Bauten G09

Objekte

Schutzkat. A

1Lässt sich eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der im Zonenplan bezeichneten botanischen und geologischen Lebensräume und Objekte nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

2Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Umweltschutzkommission oder gemäss übergeordneter Gesetzgebung die zuständige Stelle. Art. 70.11 G09

1Die Gemeinde fördert und unterstützt Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Landschaft (Anlage von Bäumen, Baumgruppen, Hecken, Obstgärten und dergleichen) mit Beiträgen.

2Der Gemeinderat kann für sachgemässe Pflege oder Nutzungsbeschränkungen bei Flächen und Objekten, die im Schutzplan oder im Landschaftsrichtplan erwähnt bzw. aufgeführt sind, Entschädigungen ausrichten.

3Hierzu erlässt der Gemeinderat Richtlinien.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.