Art. 54
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 37 · Original-PDF
G02
1Die Zone mit Planungspflicht «Villette» bezweckt die Erhaltung der Anlage «rotes Schlössli» mit Obstgarten sowie eine begrenzte Bebauungsmöglichkeit.
2Die Gestaltung der Neubauten und deren Umgebung sowie die Erschliessungsanlagen haben sich dem Schutzzweck unterzuordnen. Durch die Gliederung der Neubauten soll eine gute Gesamtwirkung erreicht werden.
3Für den Bereich der Anlage «rotes Schlössli» gelten die Bestimmungen der Ortsbildschutzzone.
4Im Falle der Ablehnung der Überbauungsordnung ist eine neue Überbauungsordnung auszuarbeiten und zum Beschluss vorzulegen. Für den Fall der endgültigen Ablehnung der Überbauungsordnung gilt die Ersatzordnung gemäss Zonenplan.
5Für eine allfällige Überbauung nach Ersatzordnung ist entlang der Dunantstrasse ein Baustreifen auszuscheiden, der die Erstellung von Wohnbauten ermöglicht.
6Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV).
G02 Fassung vom 19. April 1998 37
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.