Art. 45 · Fassadenhöhe, Staffelung
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 27 · Original-PDF
1Die Zone mit Planungspflicht «Beichi» bezweckt eine gestalterisch gute Wohnbebauung. Es sind mehrere Durchblicke vom und zum Waldrand freizuhalten. Im Westen der Parzelle ist ein mindestens 40 m breiter, allmendartiger, der Öffentlichkeit zugänglicher Bereich auszuscheiden.
2Zulässig sind terrassierte Gebäude mit zwei Vollgeschossen. Das maximale Nutzungsmass beträgt 1’650 m2 GFo. G13
3Die Einstellhallen-Zufahrt hat vom Grossholzweg direkt an der südöstlichen Parzellenecke anzuschliessen.
4Der Waldrand ist natürlich zu belassen. Das Erstellen von bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie von 15 m (RRB vom 6.7.1962) ist nicht zugelassen.
5Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe II (Art. 43 LSV).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.