Art. 30a
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 17 · Original-PDF
G11
1Als Aussenantennen (Antennen) gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und Ähnlichem dienen. Es handelt sich dabei um Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht
G11 Fassung vom 25. September 2016 G13 Fassung vom 9. Februar 2020 17 werden und vom öffentlichen Raum her als solche optisch wahrgenommen werden können.
2Antennen sind in erster Linie in folgenden Bauzonen zu erstellen:
–Arbeitsplatzzonen A1 und A2
–Mischzonen WG2, WG3
–ZöN G, H, J.
–ZPP, ZÜO in den Bereichen, in denen mindestens störendes Gewerbe zulässig ist oder die einen mit Arbeitsplatzzonen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben.
3In folgenden Zonen und Gebieten sind Antennen nicht zugelassen:
–Ortsbildschutzzonen
–Erhaltungszonen
–ZöN mit Zweckbestimmung für Schule, Kindergarten oder Kindertagesstätte
–ZPP, ZÜO in den Bereichen, die einen mit den übrigen in diesem Absatz genannten Zonentypen vergleichbaren Charakter hinsichtlich des Ortsbildes haben
–Ortsbilderhaltungsgebieten
–auf schützens- und erhaltenswerten Bauten und in deren massgebenden Umgebung
–Landschaftsschutzgebieten
–Grünzonen.
4In den übrigen Bauzonen sind Antennen nur zulässig, wenn kein Standort in einer Zone gem. Absatz 2 möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden AntennenStandorten zu prüfen. Wenn eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.
5In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind möglichst unauffällig zu situieren und zu gestalten.
6Der Ausbau bestehender Standorte gemäss den Absätzen 2, 4 und 5 hievor ist vorzuziehen.
7Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen bleiben vorbehalten.
8Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach Bundesrecht und kantonalem Recht. 18
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.