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Art. 27
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 16 · Original-PDF
G13
1Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 3,5 m über die Fassadenflucht hinaus. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes, nicht überschreiten.
3.13 Gebäudeabstände
2Vorspringende Gebäudeteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone (auch mit Seitenwänden) dürfen von der Fassadenflucht aus gemessen, wie folgt in den Grenzabstand hineinragen:
a)höchstens 2 m in den grossen Grenzabstand (gA)
b)höchstens 1,5 m in den kleinen Grenzabstand (kA)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.