Art. 24 · Baukommission
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 15 · Original-PDF
G13
1Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen. H21
2Sie dürfen bis 1 m an die Parzellengrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Parzellengrenze heranreichen.
G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H20 gemäss Art. 22 BMBV H21 gemäss Art. 5 BMBV 15
3.9 Bauabstände G13 für Unterniveaubauten
3.10 Bauabstände gegenüber Hecken und Feld- und Ufergehölzen H23
3.11 Näherbau/Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Gebäudeteile G13
3.12 Vorspringende Gebäudeteile G13
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.