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Art. 24 · Baukommission

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 15 · Original-PDF

G13

1Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen. H21

2Sie dürfen bis 1 m an die Parzellengrenze, mit Zustimmung des Nachbarn bis zur Parzellengrenze heranreichen.

G13 Fassung vom 9. Februar 2020 H20 gemäss Art. 22 BMBV H21 gemäss Art. 5 BMBV 15

3.9 Bauabstände G13 für Unterniveaubauten

3.10 Bauabstände gegenüber Hecken und Feld- und Ufergehölzen H23

3.11 Näherbau/Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund durch Gebäudeteile G13

3.12 Vorspringende Gebäudeteile G13

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.