Art. 18 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 14 · Original-PDF
G13
3.2 Abstand von öffentlichen Strassen G13
3.3 Gewässerabstand
3.4 Bauabstand von Zonengrenzen
3.5 Bauabstände gegen nachbarlichen Grund
1Der Strassenabstand wird ab dem Fahrbahnrand gemessen. Für Strassenabstände gilt das übergeordnete Recht. H14
2Für folgende Bauten und Gebäudeteile gelten gegenüber Gemeindestrassen (auch private Strassen im Gemeingebrauch) sowie selbstständigen Fuss- und Radwegen unter Vorbehalt der Verkehrssicherheit H15 reduzierte Strassenabstände:
–Klein- und Anbauten H16 2,0 m
–Unterirdische Bauten H17 1,0 m
–Unterniveaubauten H18 1,0 m
–Vorspringende Gebäudeteile H19 2,0 m Diese Abstände werden ab dem äusseren Gehwegrand gemessen. Wo kein Gehweg besteht, wird ab Fahrbahnrand gemessen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.