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Art. 16 · Zone mit Planungspflicht Allgemein

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 13 · Original-PDF

G13

1Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Es gilt Art. 67.

2Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und nicht als Abstellfläche dienen. Dazu gehören Flächen mit einem natürlichen Bodenaufbau oder bepflanzte Flächen auf Unterniveaubauten mit einer minimalen Humusüberdeckung von 30 cm.

3Grössere zusammenhängende Grünflächen sind anzustreben.

4Aufgehoben

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.