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Art. 12 · Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 12 · Original-PDF

1Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Solche, die das Ortsbild und die Landschaft beeinträchtigen, sind untersagt.

2Terrainaufschüttungen dürfen das massgebende Terrain höchstens um 1,2 m überragen. Die Baupolizeibehörde kann in begründeten Fällen bei guter Einpassung ins Gelände höhere Aufschüttungen zulassen. G13

3Stützmauern zur Umgebungsgestaltung, die höher sind als 1,2 m, dürfen eine Länge von 30 m nicht überschreiten. Eine Fortsetzung ist nach einem Unterbruch von 5 m gestattet. Stützmauern sind, sofern es technisch möglich und der notwendige Platz vorhanden ist, als Trockenstein- oder Böschungsmauern oder mit anderen ingenieur-biologischen Massnahmen auszuführen und zu begrünen.

4Mehrere Stützmauern übereinander sind nicht gestattet. Übereinander liegen sie, wenn der horizontale Abstand weniger als 10 m beträgt.

5Böschungen dürfen eine Neigung von maximal 1:1 aufweisen. Sie sind an Böschungsfuss und Oberkante auszurunden.

6Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bauabnahme abzuschliessen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.