Art. 2 · Die Anwendung der Artikel 78 und Artikel 79 ist ausgeschlossen
BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 39 · Original-PDF
2 Die Anwendung der Artikel 78 und Artikel 79 ist ausgeschlossen. 4.3 Grenzabstände Art. 73 Grosser Grenzabstand
1Der grosse Grenzabstand (gGA) bezeichnet die geringste zulässige Entfernung der projizierten Fassadenlinie auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze. Er wird rechtwinklig zur projizierten Fassadenlinie gemessen und kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen (vgl. Anhang I, Skizze 8.1).
2Ist keine Seite mehr als 10 % länger als die kürzeste, so bestimmt die baugesuchstellende Person, auf welcher dieser Seiten der grosse Grenzabstand gemessen wird. Er kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen.
3Bei Ost-West-Orientierung der in Betracht fallenden Längsseiten bestimmt die baugesuchstellende Person, auf welcher dieser Seiten der grosse Grenzabstand gemessen wird. Er kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen. Art. 74 Kleiner Grenzabstand
1Der kleine Grenzabstand (kGA) bezeichnet die geringste zulässige Entfernung der projizierten Fassadenlinie von der Grundstücksgrenze. Er wird rechtwinklig zur Grundstücksgrenze gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 8.2).
2Der kleine Grenzabstand ist durch alle Fassadenseiten einzuhalten, bei denen nicht der grosse Grenzabstand zur Anwendung kommt.
3In einzelnen Bauklassen kann vorgesehen werden, dass für NichtWohnbauten allseitig nur der kleine Grenzabstand einzuhalten ist.
4Als Nicht-Wohnbauten gelten Gebäude, welche höchstens eine Wohnung beinhalten und deren Wohnanteil an der realisierten Hauptnutzfläche des Gebäudes höchstens 10 % beträgt. Wohnungen nach Artikel 33 Absatz 2 werden dabei nicht berücksichtigt. 2 Baupolizeiliche Masse: – Neubau Behinderten-Wohnheim und Verbindungsbau im nordwestlichen Parzellenanteil: Fassadenhöhe 17 m, Fassadenhöhe traufseitig 14,50 m. Grenzabstand zum nordwestlichen Grundstück 10 m. 2 Baupolizeiliche Masse: Bauten mit Flachdach; Fassadenhöhe 14,50 m. ES II Als Grenzabstände gegenüber dem Perimeterrand gelten die kleinen Grenzabstände der angrenzenden Bauklasse. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei. Grünflächenziffer 0,25. 2 Zulässig sind nur: ES III – im südöstlichen Bereich, gegenüber der Wohnzone W, eine eingeschossige Baute gemäss den Bestimmungen der Bauklasse I; – eine ungedeckte Reitbahn und die notwendigen Umzäunungen. 2 Zulässig sind eingeschossige Nebenbauten unter gebührender Berücksichtigung der Landschaft (keine «Talsperren»). ES II 2 Die bestehende Anlage kann durch eine neue in gleicher Grösse (Bauten) und Anzahl Scheiben (maximal 11) ersetzt werden, wobei der Feuchtstandort zu erhalten, die Waldbewirtschaftung zu gewährleisten und die bestehende Anlage zu entfernen ist. Nebst Schiess- und Scheibenstand sind keine weiteren Anlagen zulässig. 2 Kulturlandschaftlicher Puffer zur Stärkung und Arrondierung der nationalen und kantonalen Inventarund Schutzgebiete. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der südexponierten Hangflanken sowie der Ulmizberger Grünlandzunge mit ökologisch wertvollen Trockenstandorten und artenreichem Vegetationsverbund. Arrondierung der trockenen Waldstandorte. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde. 2 Ungeschmälerte Erhaltung des unverbauten Torfmooses südlich von Bindehus mit Verlandungsbildung sowie der typischen/prägenden Strukturelemente (Gewässer und Ufervegetation Gehölze). 2 Kulturlandschaftlicher Puffer zur Stärkung und Arrondierung der nationalen und kantonalen Inventarund Schutzgebiete. 2 Erhalten der vielfältig strukturierten Landschaft mit den abwechslungsreichen Geländeformen und Elementen sowie ihrer Funktion für die Landwirtschaft. 2 Erhalten des unverbauten Talcharakters mit seinen Funktionen für die Landwirtschaft. Erhalten des kulturlandschaftlichen Puffers entlang des Scherlibachs. 2 Erhalten der vielfältig strukturierten Landschaft, der gewachsenen Besiedlungstypologie, des Reliefs mit den abwechslungsreichen Geländeformen und Elementen sowie ihrer Funktion für die Landwirtschaft und die Erholung. 2 Freihalten des unverbauten Gurtenplateaus und Sicherung des Wertes als regionales Erholungsgebiet und bedeutendes Ausflugsziel. 2 Erhalten der Zäsur zwischen der Ortschaft Schliern und dem östlich angrenzenden Ulmizbergwald durch Freihaltung des unverbauten Kulturlands. 2 Langfristiges Sichern und Entwickeln der Landschaftsqualitäten zusammen mit der Landwirtschaft. Weiterentwickeln des Grünen Bands als regional bedeutsamer Landschafts-, Bewirtschaftungs-, Erlebnis- und Kulturraum. Erhalten der Zäsur zwischen urbanem Siedlungsraum und ländlichem Gebiet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.