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Art. 46 · Fördermassnahmen

BZO Baureglement Bolligen · S. 32 · Original-PDF

1Die Gemeinde fördert in öffentlichen Räumen die naturnahe Umgebungs- und Baugestaltung. Weitere Förderungsmassnahmen vgl. Art. 13 ff. NHG; Art. 4 ff. NHV; Art. 22 ff. NSchG; ÖQV.

2Dem Übergang von der Bauzone zur Landwirtschaftszone wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Der Bereich ist naturnah zu gestalten.

3Der Gemeinderat setzt die Massnahmen des Richtplans Landschaft und des regionalen Teilrichtplans ökologische Vernetzung durch Einbezug in die Finanz- und Budgetplanung zeitgerecht und bedarfsgemäss um.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.