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Art. 27 · Fachgruppe Baugestaltung

BZO Baureglement Bolligen · S. 24 · Original-PDF

Fachgruppe Baugestaltung

1Der Gemeinderat zieht unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute bei, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen beraten, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle Bau- und Aussenraum gestalterische Fragen aufwerfen. Im Falle von schützenswerten Baudenkmälern oder von erhaltenswerten Baudenkmälern, welche in einer Baugruppe liegen (so genannte K-Objekte) ist die Kantonale Denkmalpflege in jedem Fall einzubeziehen (Art. 10c BauG). Die Auswahl der Fachleute erfolgt nach rein fachlichen Kriterien. Als Fachleute gelten Architektinnen und Architekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Bauberaterinnen und Bauberater des Berner Heimatschutzes, Raumplanerin bzw. Raumplaner. Ihre Empfehlungen berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaltungsfragen. Vgl. Art. 26

2Die Fachgruppe setzt sich aus drei in Baugestaltungsfragen ausgewiesenen Fachpersonen zusammen.

3Sie formuliert Empfehlungen zu Handen der Baubewilligungsbehörden und stellt dieser insbesondere in den folgenden Fällen Antrag:

a.Abweichungen von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung;

b.Bauten und Anlagen in Ortsbilderhaltungsgebieten;

c.Bewilligung von Einzelvorhaben in ZPP's vor dem Erlass der Überbauungsordnung;

d.Beurteilung von Bauvorhaben, welche die Gestaltungsfreiheit in Anspruch nehmen;

e.Bauten und Anlagen in Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden Bauten;

f.Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerten Bauten ausserhalb von BauVgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG. Vgl. Art. 75 BauG. gruppen gemäss Bauinventar.

4Die Kompetenz für die Einberufung der Fachgruppe liegt bei der für den Entscheid zuständigen Behörde.

5Die Fachgruppe erstellt zu Handen der Baubewilligungsbehörde einen Fachbericht.

6Die Kosten sind von den Gesuchstellenden zu übernehmen. Art. 27 NSchG für Hecken und Feldgehölze.

2Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle. Vgl. Art. 41 Abs. 3 NSchG; Art. 18 Abs. 1ter NHG. Zuständigkeit: Regierungsstatthalteramt für Hecken (Art. 27 Abs. 2 NSchG); die Abteilung Naturförderung ANF für andere Objekte von überlokaler Bedeutung (Art. 15 Abs. 3c NSchG).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.