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Art. 26

BZO Baureglement Bolligen · S. 23 · Original-PDF

Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Fachgruppe oder auf der Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 18 3 Art. 24 abweichen sofern damit eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann. Gestaltungsspielraum Vgl. Art. 27; damit werden zeitgemässe und innovative Gestaltungslösungen ermöglicht, welche zwar vielleicht von der lokalen Bautradition im Sinne von Art. 18 3 Art. 24 abweichen, jedoch in jedem Fall dem Grundsatz der «guten Gesamtwirkung» gemäss Art. 17 entsprechen. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 24 Normativer Inhalt Hinweis 4.2 Qualitätssicherung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.