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Art. 15 · ZPP Grundsätze

BZO Baureglement Bolligen · S. 18 · Original-PDF

1Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale.

2Im Rahmen der Erarbeitung der Überbauungsordnung oder der Überbauung ist der sparsamen und umweltschonenden Energienutzung Rechnung zu tragen und ein Energiekonzept zu erarbeiten. Das Energiekonzept soll dazu führen, dass der Verbrauch nicht erneuerbarer Energien unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen soweit wie möglich reduziert wird. Im Energiekonzept ist insbesondere darzulegen, wie die Zielsetzungen aus dem kommunalen Richtplan Energie erreicht werden.

3In allen ZPP sind die Bauten sorgfältig und nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten und in die bestehende Umgebung zu integrieren. Gemäss Art. 93 BauG setzt das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus; diese wird durch den Gemeinderat erlassen. Die Befreiung von der Planungspflicht richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BauG. Es stehen drei Wege zur Befreiung von der Planungspflicht offen:

4Eine optimale Geländeeinpassung von Bauten, Anlagen, Stützmauern und Böschungen ist zu gewährleisten. Innerhalb einer Baugruppe sind die Dachformen der Hauptbauten gut aufeinander abzustimmen. " vor Erlass der Überbauungsordnung die Bewilligung eines einzelnen Vorhabens, " das Ergebnis eines Projektwettbewerbs, oder " mit Zustimmung des AGR ein Gesamtvorhaben, welches das Planungsziel in der ganzen ZPP erfüllt.

5Es sind möglichst gemeinsame Anlagen vorzusehen (Plätze, Aufenthaltsräume, Heizungen, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder, Zivilschutzräume usw.).

6In den ZPP Nr. I bis VIlI kann der Gemeinderat bei einer hohen Siedlungsqualität durch ein qualitätssicherndes Verfahren einen Nutzungsbonus bis max. 0.75 GFZo bewilligen.

7Für die einzelnen ZPP gelten die Vorschriften gemäss Anhang 2. Dazu gehören Workshop-, Studienaufträge sowie Ideen- und Projektwettbewerbe. GFZo = Geschossflächenziffer oberirdisch Vgl. Art. A5 BR und 28 BMBV. 3.2 Bestehende besondere baurechtliche Ordnungen Art. 15 KEnG. Gilt auch für Überbauungsordnungen.

2Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an das Fernwärmenetz oder einen Nahwärmeverbund mit erneuerbarer Energie.

3Für Vorhaben mit mehr als 6 Wohnungen muss keine gemeinsame Anlage erstellt werden, wenn:

a.der Anschluss an ein Fernwärmenetz vorgesehen und sichergestellt ist oder;

b.der gewichtete Energiebedarf gemäss KEnV Anhang 7 um mindestens 50 % unterschritten wird oder;

c.alle Gebäude hinsichtlich der Gebäudehülle zur Effizienzklasse A/A des aktuellen GEAK gehören oder;

d.Gebäude, die ein MINERGIE-P- oder MINERGIE-A-Label besitzen. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 26 Normativer Inhalt Hinweis

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.