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Art. 13 · Weilerzone

BZO Baureglement Bolligen · S. 16 · Original-PDF

b)Nutzung

1Bei Bauvorhaben und bei der Umgestaltung von Aussenräumen wird eine Voranfrage bei der Gemeinde empfohlen.

2Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere auch Nutzungen i.S. der Stützpunktfunktion des Weilers.

3Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von max. 30 % der bestehenden Hauptnutz-, Konstruktions- und Verkehrsflächen, maximal aber bis 100 m2, zulässig. Die Nutzung der bestehenden Voluminas hat aufgrund des Zwecks der Weilerzone (Art. 12 Abs. 1) auf jeden Fall Priorität. Auch bei Erweiterungen ist das bestehende Erscheinungsbild zu wahren (Art. 14 Abs. 2). Bei Bauernhäusern, insbesondere bei solchen mit grossem Volumen, dürfte eine Erweiterung daher in der Regel ausgeschlossen sein. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 17 Normativer Inhalt Hinweis

4Neue Klein- und Anbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen. Klein- und Anbauten vgl. Art. 4 Abs. 3 und 4.

5Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig. Vorbehalten bleiben denkmalpflegerisch begründete Abbruchverbote. Beim Wiederaufbau ist das traditionelle Erscheinungsbild der Baute zu wahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.