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Art. 82 · Brandmauern
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 27 · Original-PDF
1Die Brandmauern sind in ihrem historischen Bestand geschützt.
2Einzelne Durchbrüche in Türbreite können gestattet werden, wenn keine historisch bedeutsame Substanz zerstört und die Brandmauer als wichtiges Baumerkmal nicht beeinträchtigt wird.
3Pro Geschoss dürfen im Erd- und im ersten Obergeschoss höchstens drei und darüber ein Durchbruch von 1,00 m Breite gestattet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.