Art. 80 · Untere Altstadt: Nutzungsart
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 26 · Original-PDF
1Die Untere Altstadt und das Wohngebiet Matte sind mit geschäftlichen und kulturellen Nutzungen durchmischte Wohnquartiere. 1bis Der an die Laube angrenzende Raum ist für publikumsorientierte Nutzungen bestimmt.119
2Generelle Überzeitbewilligungen120 für Gaststätten und Unterhaltungslokale sind nur in Gebieten mit Lärmempfindlichkeitsstufe III zulässig.
3Schliesst ein Gastgewerbebetrieb mit genereller Überzeitbewilligung in einem Gebiet mit Lärmempfindlichkeitsstufe II und werden diese Räume anders genutzt, kann in Abweichung von Absatz 2 einem neuen Gastgewerbebetrieb eine generelle Überzeitbewilligung in diesem Gebiet erteilt werden, wenn a. der neue Betrieb nicht grösser als der geschlossene ist und b. keine im Vergleich zum geschlossenen Betrieb grösseren Emissionen zu erwarten sind.
4Erfüllt mehr als ein neuer Betrieb die Voraussetzungen gemäss Absatz 3, ist jenem Betrieb die generelle Überzeitbewilligung zu erteilen, der die geringsten Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung in den umliegenden Gebäuden hat.
5Gebäudevolumen über dem zweiten Vollgeschoss sind dem Wohnen vorbehalten.
6Eine Zweckänderung bestehender Wohnräume im 1. und 2. Vollgeschoss sind nur zulässig, wenn Absatz 5 eingehalten ist.
7Bei grösseren, in die Gebäudestruktur eingreifenden Umbauten ist im umgebauten Gebäudeteil die Wohnnutzung gemäss Absatz 5 herzustellen.
8Einstellgaragen sind zulässig. 119 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2021 120 gemäss Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) 26 721.1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.