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Art. 75 · Schutz von öffentlichen Alleen und Baumpflanzungen

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 24 · Original-PDF

1Die wichtigen Alleen und Baumpflanzungen auf öffentlichem Grund unterstehen dem besonderen Landschaftsschutz des kantonalen Rechts.

2Umfang, Bestand und Lage dieser Baumpflanzungen werden in einem Inventar festgehalten.

3Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben das Überhängen der Äste der geschützten Alleen in den Luftraum ihres Eigentums und das Eindringen der Wurzeln in ihre Grundstücke zu dulden, sofern die Äste bis auf eine Höhe von 4,00 m ab Boden, gemessen am Stamm, zurückgeschnitten werden und keine unverhältnismässigen Einschränkungen entstehen.

4Wo der minimale Abstand ober- oder unterirdischer Gebäude oder baulicher Anlagen nicht durch Baulinien bestimmt wird, ist jener Abstand einzuhalten, der eine Gefährdung des Baumbestandes ausschliesst. 4. Kapitel:114 Naturgefahrenplan Art. 75a115 Bauen in Gefahrengebieten

1Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Artikel 6 BauG116.

2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen. 113 BKP 87; SSSB

721.31

; abgelöst durch BKP vom 1. Januar 2007 114 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 115 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 116 BSG 721.0 24 721.1

3Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung (rotes oder blaues Gefahrengebiet) oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe sowie bei sensiblen Bauvorhaben in gelben oder gelb-weissen Gefahrengebieten zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.

4In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung (gelbes Gefahrengebiet) oder mit einer Restgefährdung (gelb-weiss gestreiftes Gefahrengebiet) wird die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. 6. Titel: Vorschriften für die Altstadt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.