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Art. 70 · Öffentliche Kataster

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 23 · Original-PDF

1Die Gemeinde führt über die Baugrundverhältnisse einen öffentlichen Kataster.

2Die Bauenden und ihre Beauftragten haben alle für den Kataster in Frage kommenden geologisch-geotechnischen und hydrologischen Erhebungen (Berichte, Profile usw.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sie im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben erstellt haben.

3Die Gemeinde führt ferner einen öffentlichen Kataster über die im öffentlichen Grund verlegten Leitungen und Infrastrukturanlagen.

4Wer den öffentlichen Grund für seine Leitungen oder Infrastrukturanlagen nutzt, hat sich an den Kosten für die Nachführung dieses Katasters zu beteiligen.

5Die Gemeinde führt eine Bau- und Bodendatei, aus der sich für jedes Gebäude die massgeblichen Nutzungsmasse sowie die Anteile an Wohn- und Nichtwohnnutzung ergeben. Die Baugesuchstellenden sind verpflichtet, diese Masse bei Baueingabe gesamthaft über das betroffene Gebäude anzugeben.112

6Die Gemeinde übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kataster. 5. Titel: Schutzvorschriften 1. Kapitel: Sicherheit

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.