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Art. 71 · Öffentlicher Raum

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 23 · Original-PDF

1Der öffentliche Raum (Strassen, Plätze, Anlagen) ist als städtischer Lebensraum mit hohen gestalterischen und funktionellen Qualitäten zu gestalten.

2Bei der Gestaltung des öffentlichen Raums ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzenden angemessen Rechnung zu tragen.

3Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Koordination der Nutzung, die Gestaltung und die Sicherheit im öffentlichen Raum. 111 Verordnung vom 24. Juni 1970 über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung in der Gemeinde Bern (SSSB

732.11

) 112 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 23 721.1 2. Kapitel: Aaretalhänge

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.