Art. 68 · Antennen- und Beleuchtungsanlagen
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 22 · Original-PDF
1Das Aufstellen von Aussenantennen, Parabolspiegeln und ähnlichen Einrichtungen ist in der Altstadt, im Aaretalschutzgebiet sowie an schützenswerten Bauten untersagt, sofern der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne oder eine Kabelfernsehanlage möglich ist oder wird. 108 Reglement über die Grundsätze für Verkehrsmassnahmen auf Gemeindestrassen vom 21. August 1997 (Verkehrsmassnahmenreglement; VMGR; SSSB
761.21
) 109 Reglement über die Ersatzabgabe für Autoabstellplätze vom 8. Juni 2000 (Parkplatzersatzabgabereglement; PPER; SSSB
761.61
) 110 Abfallreglement; AFR; SSSB
822.1
(gemäss Volksabstimmung vom 25.9.2005) 22 721.1
2Die technisch nötigen Mobilfunkantennenanlagen sind in der Altstadt und im Aaretalschutzgebiet sowie an schützenswerten Gebäuden nur zulässig, sofern sie in bestehende Dachaufbauten integriert werden können.
3Der Bau und Betrieb von stationären, gegen den Himmel gerichteten Laserscheinwerfern sind untersagt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.