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Art. 63 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 21 · Original-PDF

1Das kantonale Recht106 regelt die Anzahl der zu einem Bauvorhaben zu erstellenden Abstellplätze unter Vorbehalt der besonderen Regeln gemäss den Artikeln 64–66.107

2Die Stadt fördert die Erstellung unselbständiger gemeinschaftlicher Parkierungsanlagen in den Quartieren. Diese sind wo möglich unterirdisch anzuordnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.