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Art. 62 · Erschliessungsplanung

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 21 · Original-PDF

1Die Erschliessung der Bauzonen wird in Überbauungsordnungen festgelegt.

2Eine Baubewilligung genügt a. in den vom kantonalen Strassenbaurecht geregelten Fällen; b. wenn die zweckmässige Erstellung der Erschliessungsanlagen tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.