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Art. 61 · Baupolizeiliche Masse in den Zonen im öffentlichen Interesse

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 21 · Original-PDF

1In den Zonen im öffentlichen Interesse werden das Mass der Nutzung und die Gebäudedimensionen durch den Zonentyp sowie gegebenenfalls die Grundzüge der Überbauung und Gestaltung festgelegt.

2Statt baupolizeilicher Masse gelten die folgenden allgemeinen Regeln: a. bei der Fassadenhöhe sind gegenüber Wohnungen in benachbarten Bauzonen die für Hochhäuser anwendbaren Beschattungstoleranzen einzuhalten;105 b. gegenüber Grundstücken in Wohn- und Arbeitszonen sind die Grenzabstände der angrenzenden Zone, mindestens aber grosse Grenzabstände von 10,00 m, und bei Unzulässigkeit des seitlichen Grenzanbaues kleine Grenzabstände von 6,00 m einzuhalten; c. In jedem Fall besteht die Pflicht zur Einordnung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild. 4. Titel: Weitere Bauvorschriften 1. Kapitel: Erschliessung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.