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Art. 57 · Bauklasse E; Sonderfälle

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 19 · Original-PDF

1Abweichungen vom Standort und von der Volumetrie sind dann zulässig, wenn a. dadurch eine bessere städtebauliche Lösung erzielt wird und b. das Nutzungsmass unverändert bleibt.

2Zusätzlich sind Abweichungen auch vom Nutzungsmass zulässig, sofern die folgenden oberirdischen Geschossflächenziffern nicht überschritten werden:94 a.

2Geschosse: 0,5 90 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 91 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 92 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 93 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 94 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 19 721.1 b. 3 und mehr Geschosse: 0,6

3Unüberbaute Grundstücke können im Rahmen von Absatz 1 mit einem Volumen überbaut werden, das den umliegenden Grundstücken in der Bauklasse E entspricht.

4Es gelten die baupolizeilichen Masse der dem bestehenden Gebäude entsprechenden Bauklasse. 4. Kapitel: Bauklassenvorschriften in den Arbeitszonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.