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Art. 43 · Raumhöhe
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 15 · Original-PDF
1Die lichte Höhe von Wohn- und Arbeitsräumen beträgt wenigstens 2,50 m.
2Ausgenommen sind die Dachgeschosse. 2. Kapitel: Allgemeine Bauklassenvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.