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Art. 42 · Fassadenhöhe

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 14 · Original-PDF

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1Die Fassadenhöhe FH gilt:79 a. an traufseitigen Fassaden von Gebäuden mit Schrägdächern;80 b. an den Fassaden von Gebäuden mit Flachdach, die kein Attikageschoss aufweisen oder bei denen das Attikageschoss zurückversetzt ist.81

2Die Fassadenhöhe FHA gilt an Fassaden mit nicht zurückversetztem Attikageschoss. 82

3Abgrabungen für Garageeinfahrten werden nicht berücksichtigt, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge beanspruchen.

4Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1 m zulässig. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die, in der Falllinie gemessen, innerhalb der Fassadenlinien wenigstens 10 Prozent beträgt.83 76 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 77 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 78 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 79 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 80 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 81 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 82 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 83 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 14 721.1

5Die Fassadenhöhe wird bei Gebäudestaffelungen in der Höhe von mindestens 2 m separat gemessen.84 Art. 42 Fassadenhöhe Abs. 1 bis 3 Traufseitige Fassadenhöhe Gebäudetyp: Sattel- / Pultdach Fassadenhöhe Gebäudetyp: Flachdach Brüstung FH massgebendes Terrain FHA

FH

FH

Fassadenlinie FH traufseitige Fassadenhöhe bei Schrägdächern und Fassadenhöhe bei Flachdächern ohne Attika FHA Fassadenhöhe bei nicht zurückversetztem Attika 1.50m 0.50m ≤ 3.50m oberkan des obe oberstes Gescho Vollgeschoss oberste Vollgeschoss

≤ 3.50m

Attikageschoss = Grundfläche ≤ 70% GFoV Stand 15.07.2019 Seite 2 721.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.