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Art. 41 · Gewässerabstand
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 14 · Original-PDF
1Gegenüber offenen und eingedolten Gewässern ist ober- und unterirdisch ein Bauabstand von 7,00 m ausserhalb der Bauzone und von 5,00 m innerhalb der Bauzone einzuhalten.
2Der Gewässerabstand gilt auch für Bauten und Anlagen, die nach kantonalem Recht keiner Baubewilligung bedürfen.
3Der Gewässerabstand wird ab oberer Böschungskante oder bei deren Fehlen ab der Ufermauer gemessen.
4Besteht entlang dem Gewässer eine geschützte Ufervegetation, so misst sich der Abstand ab dieser.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.