Art. 22 · Dienstleistungzone D
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 7 · Original-PDF
1Die Dienstleistungszone D ist für Arbeitsnutzungen bestimmt.
2Ausgeschlossen sind Werkhöfe und offene Materiallager. 27 neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 2021-574 vom 19. Mai 2021 28 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 29 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 30 geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 25. November 2018 7 721.1
3Wohnnutzungen sind in folgendem Rahmen zulässig: a. bis 50 Prozent der Hauptnutzfläche in allen Fällen;31 b. bis 100 Prozent der Hauptnutzfläche, sofern das Gebäude in der Lärmempfindlichkeitsstufe II liegt und die Grenzabstände der entsprechenden Wohnzonen eingehalten werden.32
4Freizeit- und Verkaufsnutzungen, die überdurchschnittlich viel motorisierten Publikumsverkehr erzeugen, sind nur dann zulässig, wenn die Umweltrechtvorschriften eingehalten sind, eine gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr gewährleistet ist und das Strassennetz nicht übermässig belastet wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.