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Art. 13 · Hof- und Grenzabstandsräume
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 4 · Original-PDF
1Hof- und Grenzabstandsräume sind der Nutzung der Gebäude entsprechend zu gestalten und angemessen zu begrünen.
2Die Hofnutzung darf das Wohnen in den umliegenden Wohnbauten nicht beeinträchtigen.
3In den Wohnzonen dürfen Parkplätze in den Hof- und Grenzabstandsräumen nur dann bewilligt werden, wenn die Vorschriften über Spiel- und Aufenthaltsbereiche eingehalten sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.