Art. 37 · Anbauten, Nebenbauten
BZO Baureglement Gossau SG · S. 17 · Original-PDF
Als Anbauten gelten Bauteile an Hauptbauten, die höchstens 4 m Gebäudehöhe und 5,5 m Firsthöhe aufweisen und als solche äusserlich in Erscheinung treten. Sofern die Gebäudegrundfläche 55 m2 nicht übersteigt, sind Grenzabstände von 3 m zulässig.
Als Nebenbauten gelten Baukörper mit höchstens 4 m Gebäudehöhe und 5,5 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude baulich nicht verbunden sind. Nebenbauten mit höchstens 55 m2 Gebäudegrundfläche haben einen Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten. Der Gebäudeabstand kann auf 3 m reduziert werden, wenn die Belichtung der Aufenthaltsräume nach Art. 32 Baureglement gewährleistet ist.
An- und Nebenbauten können auch bei offener Bauweise mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder rückwärts an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden. Beim späteren Zusammenbau mit einer Baute gleicher Dimension ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.