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Art. 36 · Wohnräume bei Stallungen
BZO Baureglement Gossau SG · S. 17 · Original-PDF
Bewohnte Räume müssen von Stallungen durch massive Wände und Decken abgetrennt werden. Sie sind gegen Feuchtigkeit und Gerüche genügend zu isolieren. Die Stallungen haben ausreichende Entlüftungsvorrichtungen aufzuweisen.
5. Spezielle Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.