← BZO Wil · Inhaltsverzeichnis

Art. 20 · Gewerbe-Industriezone für publikumsarme Nutzungen

BZO Baureglement Wil SG · S. 12 · Original-PDF

1Die Gewerbe-Industriezone für publikumsarme Nutzungen ist zur Ansiedlung von gewerblichen und industriellen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben mit geringem Publikumsverkehr, einer mindestens mittleren Arbeitsplatzdichte (1 Platz pro 200 m2 Nutzfläche) und einer regionalen Ausrichtung bestimmt.

2Es gelten die Vorschriften der Regelbauweise gemäss Art. 19.

3Freistehende reine Wohnhäuser sind nicht zulässig.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

GII
Maximale Gebäudehö- he16,00 m21,00 m
Maximale Firsthöhe20,00 m21,00 m
Grenzabstand allseitig4,00 m4,00 m
Gebäudeabstand zwi- schen Bauten eines Betriebes auf demsel- ben Grundstück5,00 m5,00 m
Baumassenziffer6,008,00

Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.