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Art. 19 · Gewerbe-Industrie- und Industriezone

BZO Baureglement Wil SG · S. 12 · Original-PDF

1In Industriezonen gelten die nachstehenden Vorschriften als Regelbauweise: GI I Maximale Gebäudehöhe 16,00 m 21,00 m Maximale Firsthöhe 20,00 m 21,00 m Grenzabstand allseitig 4,00 m 4,00 m Gebäudeabstand zwischen Bauten eines Betriebes auf demselben Grundstück 5,00 m 5,00 m Baumassenziffer 6,00 8,00 Baumassenziffer 6,00 8,00

2Gegenüber Zonen mit Wohnanteil haben Gewerbe- und Industriebauten einen Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber von 5,00 m einzuhalten.

3Der Grenzabstand erhöht sich um das Ausmass der Hälfte der Mehrhöhe über 10,00 m Gebäudehöhe.

4Technisch bedingte Aufbauten dürfen die zulässige Gebäude- und Firsthöhe überschreiten, wenn sie im Orts- und Landschaftsbild nicht stören und sorgfältig in die architektonische Gestaltung integriert sind.

Gewerbe-Industriezone für publikumsarme Nutzungen

GII
Maximale Gebäudehö- he16,00 m21,00 m
Maximale Firsthöhe20,00 m21,00 m
Grenzabstand allseitig4,00 m4,00 m
Gebäudeabstand zwi- schen Bauten eines Betriebes auf demsel- ben Grundstück5,00 m5,00 m
Baumassenziffer6,008,00

Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.