Art. 21 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Baureglement Wil SG · S. 12 · Original-PDF
1Gegenüber der Grenze von Grundstücken in anderen Zonen beträgt der Grenzabstand die Hälfte der Gebäudehöhe. Im Übrigen ist die Bauweise nicht beschränkt.
2In den im Zonenplan besonders bezeichneten Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen gilt die Empfindlichkeitsstufe IV (AMP-Areal). 12
Art. 22 – 24 nicht genehmigt
Grünzone Grünzone Art. 18 BauR-W
1Soweit der Zweck der Grünzone im Zonenplan nicht besonders bezeichnet ist, sind Bauten, welche der Zweck der Zone erfordert, auf ein Vollgeschoss und eine maximale Gebäudegrundfläche von 50 m2 beschränkt. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten und sind gut in die Umgebung einzufügen. Vorbehalten bleiben allenfalls besondere Bau- und Schutzvorschriften.
2Die im Zonenplan als Grünzone Schrebergärten bezeichneten Flächen dienen der Schaffung und Erhaltung von Schrebergärtenanlagen. Zulässig sind Kleinbauten nach Art. 45 dieses Reglements. Die Anzahl der Bauten auf einem Grundstück ist nicht beschränkt.
| GI | I | |
|---|---|---|
| Maximale Gebäudehö- he | 16,00 m | 21,00 m |
| Maximale Firsthöhe | 20,00 m | 21,00 m |
| Grenzabstand allseitig | 4,00 m | 4,00 m |
| Gebäudeabstand zwi- schen Bauten eines Betriebes auf demsel- ben Grundstück | 5,00 m | 5,00 m |
| Baumassenziffer | 6,00 | 8,00 |
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