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Art. 45 · Naturgefahren

BZO Baureglement Uzwil · S. 12 · Original-PDF

ln Naturgefahrengebieten ordnet die Bewilligungsbehörde je nach Risiko Objektschutzmassnahmen oder N utzu ngsbesch rän ku ngen a n. Bauvorhaben in Gebieten mit erheblicher Gefährdung muss die zuständige kantonale Stelle zustimmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.