Art. 15 · Grenzabstand
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 11 · Original-PDF
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1Für Hauptbauten gelten ein kleiner und ein grosser Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand ist auf die am meisten nach Süden oder Westen gerichtete Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.10 Art. 92 Abs. 2, 94 PBG
2Die Aufteilung der Summe der massgebenden Grenzabstände zu gleichen Teilen auf mehre Hauptwohnseiten ist zulässig, wenn ein Gebäude zwei oder mehr annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten aufweist.11
3Die erweiterte Grenzabstandsverpflichtung nach Art. 92 Abs. 2 PBG und das Näherbaurecht nach Art. 94 PBG sind gegenüber allen Bauzonen und Nichtbauzonen zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.