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Art. 14 · Bauweise

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 11 · Original-PDF

Werden Hauptbauten als Grenzbauten mit einem vertraglichen Grenzbaurecht geregelt, gelten die Vorschriften für die geschlossene Bauweise. Wird die Baute trotz vertraglicher Regelung des Grenzbaurechts nicht auf die Grenze gestellt, ist der Gebäudeabstand einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.