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Art. 16 · Abstand gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Oberuzwil · S. 11 · Original-PDF

1Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen folgende Abstände ab der Strassengrenze einzuhalten: Art. 102 Abs. 1 Bst. b, 104 ff. StrG

a)Kantonsstrassen: 4.00 m

b)Gemeindestrassen: 3.00 m

c)Gemeindewege: 2.00 m

2Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 0.5 m und eine maximale Höhe von 1.20 m einzuhalten, über dieser Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.

3Gegenüber öffentlichen Strassen, nicht aber gegenüber öffentlichen Wegen, geht der Strassenabstand dem Grenzabstand vor.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.