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Art. 6 · Überbauungsplan

BZO Baureglement Flawil · S. 9 · Original-PDF

1Zur Erreichung einer qualitativ guten Überbauung wird bei Ausarbeitung eines Überbauungsptanes eine Mehrausnützung der zonengeÜberbauungsplan mässen Grundnutzung gewährt. Diese wird erst aufgrund eines konkreten Projektes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens definitiv zugesichert.

2Die Höhe der Mehrausnützung ist abhängig von der Grösse, Form, Lage, Topographie und Exposition des beigezogenen Gebietes sowie von der Siedlungs- und Projektqualität. Die Mehrausnützung kann in den Zonen WE und W2 bis 25 % und in den übrigen Zonen bis 20 o/o betragen.

3Die Behörde legt im Überbauungsplan die maximale Mehrausnützung und die dafür zu erfüllenden Anforderungen fest. Als Anforderungen gelten insbesondere die jeweils anwendbaren nachfolgenden Kriterien:

a)Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung;

b)überdurchschnittliche architektonische Gestaltung;

c)siedlungsgerechte Erschliessung für den Fussgänger- und Fahrverkehr; 9

d)Wohnkomfort und Wohnqualität, z.B. bewertet nach dem Wohnungsbewertungssystem (WBS) des Bundesamtes für WohnungsWESEN;

e)Nutzbarkeit und Gestaltung der Freiflächen; 0 ökologischer Beitrag;

g)platzsparende, nicht störende Anordnung der Autoabstellplätze. 2. Zonenordnung Att.7 Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt: Zoneneinteilung Zonen des Baugebietes: WE Wohnzone,l-2 Vollgeschosse W2 Wohnzone, 2 Vollgeschosse W3 Wohnzone, 3 Vollgeschosse W4 Wohnzone, 4 Vollgeschosse WG2 Wohn-Gewerbe-Zone,2 Vollgeschosse WGg Wohn-Gewerbe-Zone, 3 Vollgeschosse WG4 Wohn-Gewerbe-Zone,4 Vollgeschosse WG-S Wohn-Gewerbe-Zone S Gl-A Gewerbe-lndustrie-Zone A Gl-B Gewerbe-lndustrie-Zone B Gl-C Gewerbe-lndustrie-Zone C K Kernzone Wz Weilerzone GF Grünzone Freihaltung Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zonen ausserhalb des Baugebietes GS Grünzone Schutz L Landwirtschaftszone UeG übriges Gemeindegebiet 10 2.1 Zonen des Baugeb¡etes Art. I 1 ln den Wohnzonen gelten folgende Vorschriften der Regelbauweise: Wohnzone WE W2 W3 W4 Vollgeschossemax. 2 2 3 4 Wohnzonen Gebäudehöhe max. (m)

6.5 7 .5 10.0 12.5
Firsthöhe max. (m)
9.0 11.5 14.0 16.5
kleiner Grenzabstand min. (m)
4.0 4.0 5.0

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.

6.0 grosser Grenzabstand min. (m) 6.0 8.0 10.0 12.0 Mehrlängenzuschlag gemäss Abs. 4 Ausnützungsziffer max. 0.4 0.5 0.6 0.7 Empfindlichkeitsstufen ll !l ll I I 2 ln Hanglagen darf auf der Talseite der Fussboden des Erdgeschosses, gemessen ab Oberkant fertig Boden, an keiner Stelle mehr als 3.2 m über dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain liegen.

3Sofern die topographischen und wohnhygienischen Verhältnisse es zulassen, darf das Untergeschoss für Wohnnutzungen ausgebaut werden. ln der Wohnzone WE darf bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen das Unter- oder Dachgeschoss mit anrechenbaren Geschossflächen wahlweise ausgebaut werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 39 BauR.

4Der Mehrlängenzuschlag beträgt bei Hauptbauten von mehr als 25.0 m Gebäudelänge 114 der Mehrlänge, jedoch höchstens 10.0 m. Bei Bauten mit einer Gebäudehöhe von durchgehend weniger als 5.0 m kommt der Mehrlängenzuschlag nicht zur Anwendung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.