Art. 5 · Ortsplanung
BZO Baureglement Flawil · S. 9 · Original-PDF
1Die Ortsplanung stellt die planerische Grundordnung dar und richtet sich nach Art. 4 ff. BauG. Sie besteht aus Richtplänen, dem Zonenplan, dem Baureglement und der Schutzverordnung.
2Die vom Gemeinderat erstellten kommunalen Richtpläne und deren massgeblichen Änderungen werden zur Vernehmlassung in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich bekanntgemacht. Während dieser Zeit kann sich jedermann zu den Richtplänen schriftlich äussern. Der Gemeinderat nimmt zu den Einwendungen Stellung. Der Rechtsweg kann nicht beschritten werden. Richtpläne sind für die Behörden wegleitend.
3Der Zonenplan ist Bestandteil des Baureglementes und kann, wie auch die übrigen Planungsinstrumente, bei der Gemeindevenrualtung eingesehen werden. Massgebend ist der genehmigte Originalplan.
4Massnahmen zum Erhalt von wertvollen Natur- und Kulturobjekten werden in der Schutzverordnung festgelegt. Massgebend ist der genehmigte Originalplan. Ortsplanung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.