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Art. 23 · Kleinbauten

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 14 · Original-PDF

Kleinbauten sind An- oder Nebenbauten, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, weniger als 6.0 m2 Gebäudegrundfläche und eine maximale Höhe von 2.50 m aufweisen. Ihr Mindestgrenzabstand beträgt 0.50 m, ihr Mindestgebäudeabstand 1.0 m. Pro Parzelle ist eine Kleinbaute mit diesen Massen gestattet. Für ­weitere Kleinbauten gilt Art. 22 BauR sachgemäss. StrV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.