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Art. 24 · Vorbauten

BZO Baureglement der Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil · S. 13 · Original-PDF

Baulinie

1Strassenabstandsvorschriften gehen anderen Abstandsvorschriften vor. Im Übrigen gelten die Einhaltung der Sichtbereiche gemäss Art. 32 BauR und die Bestimmungen von Art. 104ff StrG. StrG Art. 104ff Strassenabstände Art. 24 Vorbauten Grenze/Strassenrand Vorbauten z.B. Balkon ≤ 2.0 m >_ 1.50 m Grenz-/Strassenabstand

1Als Vorbauten gelten zweiseitig offene, punktuell filigran abgestützte oder freitragende Bauteile, die maximal 2.0 m über die Gebäudefas­ sade in den Luftraum ragen, wie Erker, Balkone, Veranden, Vordächer, Dachvorsprünge, Sonnenschutzkonstruktionen oder Vortreppen.

≤ 2.0 m

nd renz-/Strassenabsta nd

2Vordächer beim Attikageschoss dürfen nicht abgestützt werden und eine maximale Auskragung von 1.50 m nicht überschreiten.

3Vorbauten dürfen den Grenz- und Strassenabstand entlang Gemeindestrassen um maximal 2.0 m unterschreiten, wenn dadurch der verbleibende Abstand nicht unter 1.50 m reduziert wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.