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Art. 31 · Kleinbauten

BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 11 · Original-PDF

1Als Kleinbauten gelten kleine, unbewohnte, eingeschossige An- und Nebenbauten, wie Fahrradunterstände, Holzschöpfe und Ställe. Es sind höchstens 10.00 m2 Gebäudegrundfläche, 2.50 m Gebäudehöhe, 3.50 m Firsthöhe und minimal 1.00 m Grenzabstand zulässig. Gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Strassenwesen.

2Pro Grundstück ist die Erstellung von höchstens zwei Kleinbauten (zusammen höchstens 10.00 m2) möglich. Für weitere Kleinbauten auf dem gleichen Grundstück gelten die Bestimmungen für Nebenbauten.

3Kleinbauten, dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden, ohne dass sich der Nachbar dadurch im Sinne von Art. 56 des Kantonalen Baugesetzes verpflichten muss, bei einem späteren Bauvorhaben den fehlenden Abstand zu übernehmen. Bei späterem Zusammenbau einer Baute höchstens gleicher Dimension und gleicher Erscheinungsform ist zudem keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich. Vorbehalten bleiben allfällig weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.