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Art. 30 · An- und Nebenbauten

BZO Baureglement Kirchberg SG · S. 10 · Original-PDF

bauten

1Anbauten sind Bauteile an Hauptbauten. Nebenbauten sind freistehende Baukörper. Diese dürfen höchstens 55.00 m2 Gebäudegrundfläche, 3.50 m Gebäude- und 5.00 m Firsthöhe aufweisen.

2Bei Anbauten mit anrechenbarer Geschossfläche gilt ein Grenzabstand von 4.00 m.

3Bei An- und Nebenbauten ohne anrechenbare Geschossfläche gilt ein Grenzabstand von 2.00 m. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn kann die Baute bis an die Grenze gestellt werden, ohne dass sich der Nachbar dadurch im Sinne von Art. 56 BauG verpflichten muss, bei einem späteren Bauvorhaben den fehlenden Abstand zu übernehmen. Zugleich erhält der Nachbar das Gegenrecht entlang der gemeinsamen Grenze. Ein Zusammenbau ist möglich.

4Gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Strassenwesen.

5Nebenbauten müssen gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück keinen Gebäudeabstand einhalten. Vorbehalten bleiben allfällige weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften.

1Art. 60 BauG Seite 10 Kleinbauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.