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Art. 4.2 · MESSWEISE UND DEFINITIONEN

BZO Baureglement Wattwil · S. 13 · Original-PDF

4.2 MESSWEISE UND DEFINITIONEN Art. 16 Kleiner und grosser Grenzabstand/Gebäudeabstand TE

1Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der am stärksten nach Sü­ den gerichteten Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orien­ tierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten.

2Bei annähernd gleichlangen Süd- und Westfassaden kann der Ge­ meinderat die Aufteilung der Summe des g rossen und des kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.

3Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der zonengemässen Grenzabstände. Er ist auch einzuhalten, wenn zwischen den Bauten eine Parzellengrenze liegt oder eine öffentliche Strasse verläuft. Im übrigen gelten die Abstandsbestimmungen des Strassengesetzes. Art. 17 Gebäudelänge TE Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung und wird bestimmt durch die Projektion aller Gebäudeteile auf die Flucht der längsten geraden Fassade. Vorbauten und Anbauten gemäss Art. 23 sind bis zu einer Fassadenverlängerung von insgesamt 6,0 m nicht einzurechnen. Art. 18 Gebäudehöhe, Firsthöhe TE

1Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte.

2Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden.

3Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusern wird die Gebäudehöhe für jedes einzelne Gebäude erm ittelt. U Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen Ni­ veaupunkt und der Firstlinie bzw. bei Flachdächern dem höchsten Punkt des Daches lohne technisch bedingte Dachaufbauten gemäss Art. 271. Art. 19 Berechnung der Geschosszahl TE

1Als Vollgeschoss zählt, was nicht als Unter- oder Dachgeschoss gilt.

2Als Untergeschoss gelten Geschosse, die ab Niveaupunkt bis Ober­ kant Fussboden des darüberliegenden Geschosses maximal 1,2 m messen und deren Fassadenfläche weniger als zur Hälfte aus dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain ragt.

3Als Dachgeschoss gelten Geschosse über dem obersten Voll­ geschoss,

a)wenn die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkant Fussboden bis zur Schnittlinie der Fassade mit der Dachhaut, nicht mehr als 1,2 m be­ trägt; bl wenn das Attikageschoss einschliesslich Konstruktion unter einem Profit von 1,2 m max. Kniestockhöhe und einem Winkel von 45° von der Fassade zurückliegt und in keiner Fassade auf mehr als 1/3 der Länge der Gebäudeseite in die Fassadenflucht reicht.

4Vorbehalten bleibt die Regelung für Dachaufbauten. Art. 20 Strassenabstände TE

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen folgende Mindestabstände einzuhalten: 4.0 m • an Kantonsstrassen 4.0 m • an Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse 3.0 m • an Gemeindestrasse 3. Klasse • an Gemeindewegen 2,0 m

2Gemessen wird ab Strassengrenze; wo keine Strassenparzelle aus­ geschieden ist, wird ab Strassenrand, oder wenn ein Trottoir vorhanden ist, ab Trottoiraussenrand gemessen.

3Die Vorschriften über den Gebäudeabstand |Art. 16] und für Gara­ genvorplätze (Art. 29) bleiben Vorbehalten. Im übrigen gelten die Be­ stimmungen des Strassengesetzes. Art. 21 Waldabstand TE Gegenüber Wäldern gilt ab Stockgrenze ein Mindestabstand von:

a)5,0 m für Strassen; kein Abstand gilt für leicht befestigte Natur­ strassen, die ohne Aushub erstellt werden; bl 15,0 m für alle übrigen Bauten und Anlagen soweit in den Zonen-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Deponie- oder Abbauplänen durch Baulinien nicht etwas anderes bestimmt wird. Art. 22 Gewässerabstand 1 TE

1Bauten und Anlagen haben gegenüber stehenden Gewässern und der Thur einen Mindestabstand von 25,0 m, gegenüber Bächen einen solchen von 10,0 m und innerhalb der Bauzone gegenüber Bächen mit einem mittleren Gerinnequerschnitt unter 0,2 m2 von 4,0 m einzuhal­ ten, soweit durch Baulinien in den Zonen-, Überbauungs-, Gestal­ tungs-, Deponie- oder Abbauplänen nichts anderes bestimmt wird. ' Der Gewässerraum ist in

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.