Art. 4.3 · VORSCHRIFTEN ZU VERKEHR UND UMGEBUNG
BZO Baureglement Wattwil · S. 20 · Original-PDF
4.3 VORSCHRIFTEN ZU VERKEHR UND UMGEBUNG Art. 28 Absteltflächen für Motorfahrzeuge
1Es sind die nachstehenden Motorfahrzeugabstellplätze zu erstellen:
a)2 Abstell- oder Garagenplätze pro Einfamilienhaus;
b)1 Abstell- oder Garagenplatz pro 100,0 m2 anrechenbare Wohngeschossfläche in Zwei- und Mehrfamilienhäusern, mindestens aber 1 pro Wohnung;
c)1 Abstell- oder Garagenplatz pro 50,0 m2 anrechenbare Geschäfts geschossfläche für Dienstleistungs-, Gewerbe- oder Industriebetriebe;
d)1 Abstellplatz Inicht Garagenplatz) pro 10,0 m2 Restaurationsfläche in Café-, Restaurant- und Hotellokalitäten; für Diensträume wie Linge rie, Küche etc. gilt lit. c;
e)1 Abstellplatz pro 40,0 m2 Ladengeschossfläche (Nettoverkaufsfläche), für Diensträume wie Büros, Vorbereitung, Garderoben etc. gilt lit. c;
f)1 Abstell- oder Garagenplatz pro 4 Fremdenbetten in Hotels, Gast häusern, Pensionen und Heimen;
g)Bei öffentichen Bauten und Anlagen legt der Gemeinderat die erfor derliche Autoabstellplatzzahl entsprechend der Zweckbestimmung im Einzelfall fest.
2Bei Mehrfamilienhäusern ist je fünf Wohnungen ein reservierter Be sucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen.
3Die auf das ganze Gebäude resultierende Anzahl Abstell- oder Garagenplätze ist aufzurunden. Vorplätze vor Einzel- und Doppelgara gen gelten als Abstellflächen.
4Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die zu erstellende Anzahl an Motorfahrzeugabstellplätzen für je 8 in der Nähe des Ein ganges liegende und festeingerichtete Veloabstellplätze um einen Abstellplatz verringert werden.
5Lassen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Parkplätzen nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, so sind in an gemessener Nähe zum Baugrundstück entsprechend Parkplätze zu beschaffen oder Beteiligungen an Gemeinschaftsanlagen vorzuneh men.
6Sind gemäss Art. 72ter BauG Ersatzabgaben zu leisten, so betragen sie pro fehlendem Abstellplatz:
–Fr. 10 000.— in den Kernzonen sowie in den Zonen W4 und WG4
–Fr. 5 000.-- in den übrigen Gebieten.
7Werden fehlende Parkplätze nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren erstellt, wird die dafür geleistete Ersatzabgabe pro Jahr der noch laufenden Frist mit 1/10 der gemäss Abs. 6 einbezahlten Summe zinslos zurückerstattet. Art. 29 Garage- und Hofzufahrten, Garagenvorplätze TE
1Zufahrten zu Einzelgaragen dürfen höchstens 15 %, solche zu Sam melgaragen und Flöfen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Ausfahrten auf den öffentlichen Strassenraum sind unter Berücksichtigung aller Verkehrsteilnehmer verkehrssicher zu gestalten.
2Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5,0 m Länge so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trot toir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Einsteilräumen für Nutzfahrzeuge ist die Vorplatzlänge entsprechend zu vergrössern. Art. 30 Kinderspielplätze Als minimale Grösse der gemäss Art. 73 BauG zu erstellenden Kinder spielplätze gilt ein Zehntel der zu Wohnzwecken genutzten anrechen baren Geschossfläche. Die Fläche von überdeckten Kinderspielplätzen oder Gemeinschaftsräumen für Kinder im Innern wird doppelt ange rechnet; mindestens die Flälfte der Bedarfsfläche ist im Freien zu schaffen. Lassen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Kinder spielplätzen nicht zu, so ist für nicht realisierte Kinderspielplatzflächen eine Ersatzabgbe von Fr. 150.--/m2 zu leisten. Art. 31 Terraingestaltung, Abgrabungen, Auffüllungen TE
1Terrainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als 1,0 m Höhen differenz (Total der Abgrabung und Auffüllung) oder 100,0 m2 Fläche gelten als eingreifende Veränderungen und sind baubewilligungs pflichtig.
2Abgrabungen und Auffüllungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Hangsi cherungen sind möglichst mit natürlichen Ma-terialien vorzunehmen, Stützmauern über 1,5 m Höhe aufzugliedern sowie von unten und oben intensiv zu bepflanzen. Für Steilböschungen mit einem Böschungsver hältnis über 2:3 und mit mehr als 1,5 m Höhendifferenz gilt die selbe Bepflanzungspflicht. Aus Sicherheitsgründen sind Stützmauern, Einfriedungen und Steilbö schungen mind. 0,5 m vom Strassen- resp. Trottoirrand zurückzuset zen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.