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Art. 40 · Der Bauverwaltung bzw. den zuständigen Baukontrollorganen sind rechtzeitig …

BZO Baureglement 2007 · S. 15 · Original-PDF

unaufgefordert folgende Anzeigen zu machen: - Nach Erstellung des Schnurgerüstes; - Bei Zivilschutzbauten vor dem Betonieren von Böden, Wände und Decken; - Nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen (vor dem Eindecken); - Die Kaminanlage im Rohbau und nach Fertigstellung; - Die Isolation vor Zuschalung oder Zumauern der Wände und Decken; - Nach vollendetem Rohbau des Gebäudes, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten; - Wärmetechnische Anlagen nach Fertigstellung, aber vor Inbetriebnahme; - Nach Fertigstellung des Baus, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug. Die Baukontrolle hat innert 3 Arbeitstagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn, bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. VIII. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Bewilligungspflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.